Die im Fernsehen und Kino laufenden Werbespots senden wiederholt ein direktes Verbot gegen das Raubkopieren jeglicher Art aus und drohen sogar mit einer Gefängnisstrafe. Es wirkt, als reiche ein illegaler Download, eine fälschlich gebrannte CD für einen Freund oder ein nicht rechtmäßig erworbenes Spiel, um längere Zeit in einer Strafvollzugsanstalt zu verweilen. Inwiefern entspricht dies aber der Wahrheit? Erhält man durch das Brechen des Urheberrechtsgesetzes tatsächlich ähnlich hohe Strafen wie ein Einbrecher oder gar ein Mörder? Im Folgenden werden die in Deutschland gültigen Strafgesetze genauer beleuchtet und deren wichtigste Regelungen niedergeschrieben.
Zunächst unterscheidet man zwischen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. So kann man nach § 97 der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bei Verletzung des Urheberrechts zunächst auf „Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und [...] auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“ Der Verletzte kann allerdings auch auf den Schadenersatz verzichten und dafür die Aushändigung des eventuell entstandenen Gewinns, den der Urheberrechtsverletzer durch das Nichteinhalten des Rechts gemacht hat, fordern. Nach den Straf- und Bußgeldvorschriften gilt, dass man durch Weitergabe, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe des illegal erworbenen Werkes mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird. Es folgt nach illegalem Vorgehen somit entweder eine Geldstrafe oder ein Gerichtsverfahren mit anschließender Verurteilung und eventueller Verwahrung im Gefängnis. Abhängig ist dies stets von der Schwere des Vergehens oder der Straftat. Hat man so beispielsweise wenige Filme und einige Musiktitel auf dem heimischen Rechner gespeichert, so ist ein Bußgeldverfahren weitaus wahrscheinlicher als eine Haftstrafe. Bei Weitergabe, Handel oder Verbreitung der illegal erworbenen Ware ist der Einzug in ein Gefängnis wahrscheinlicher. Nach § 109 werden beschriebene illegale Taten nur auf Antrag verfolgt, „...es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“
Somit wird deutlich, dass die in den Medien angedrohten Strafen der Wahrheit entsprechen. Allerdings braucht man bei wenigen illegal erworbenen Werken keine Gefängnisstrafe zu erwarten. Eine Entwarnung ist deswegen natürlich nicht zu geben, da die Tat illegal bleibt und selbst bei wenigen Titeln mit einer hohen Geldstrafe zu rechnen ist. Allerdings ist es häufig so, dass Filesharer so gut nie verurteilt werden, sondern sich immer durch Zahlung einer Geldsumme außergerichtlich mit den Urhebern einigen